Wie reklamiert man Mängel richtig - Nach der Reise
Sie hatten sich auf Ihren Urlaub gefreut und haben dann vor Ort eine unangenehme Überraschung erlebt. Sie haben am Urlaubsort alles in Ihrer Macht stehende getan und wollen nun Ihre Ansprüche gegen den Reiseveranstalter geltend machen?
- Ansprüche wegen Reisemängeln müssen grundsätzlich innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vereinbarten Reisebeendigungstermin beim Reiseveranstalter geltend gemacht werden. Maßgeblich ist dabei nihct der Tag, an dem Sie tatsächlich von der Reise zurückgekehrt sind, sondern der Rückreisetag, der in den Reiseunterlagen als solcher bezeichnet ist. Dazu können Sie sich auch eines Anwalts bedienen. Wenn Sie Mängel erst nach der Frist reklamieren, können sie nicht mehr geltend gemacht werden.
- Die Reklamation sollte aus Beweiszwecken schriftlich erfolgen und zwar per Einschreiben mit Rückschein, um im Zweifelsfall später beweisen zu können, dass der Reiseveranstalter dieses auch tatsächlich erhalten hat.
- In der Reklamation müssen alle Mängel ausführlich und vollständig beschrieben werden.
- Aus Ihrem Schreiben muss sich klar ergeben, dass Sie aufgrund der Mängel eine Rückerstattung des Reisepreises verlangen. Nur so wird die Ausschlussfrist gewahrt. Sie müssen den Anspruch nicht sofort beziffern. Aus taktischen Gründen kann es sinnvoll sein, wenn Sie ggf. erst einmal abwarten, was Ihnen der Reiseveranstalter anbietet.
- Die Reklamation muss von allen erwachsenen Telnehmern unterschrieben werden. Haben Sie eine Gruppenreise gemacht, hatte aber nur einer den Reisevertrag unterschrieben, wird derjenige zweckmäßigerweise auch die rechtlichen Schritte einleiten und verfolgen. Dazu sollte er sich von allen Reiseteilnehmern eine entsprechende schriftliche Vollmacht geben lassen.
- Wenn Sie vor Gericht ziehen wollen, müssen Sie (und ggf. Ihr Anwalt) berücksichtigen, dass die Gerichte im allgemeinen strenge Anforderungen an den Beweis des Mangels stellen. Wenn Sie alle Punkte des Artikels "Wie reklamiert man richtig - Während der Reise" im Urlaub beachtet haben, müssten Sie entsprechend vorbereitet sein.
Es ist ratsam sich der Erfahrung eines Anwalts zu bedienen, um Fehlern bei der Reklamation vorzubeugen und eine angemessene Entschädigung zu erhalten. Bei einer kurzen Schilderung des Sachverhaltes kann meist schon nach einem ersten Beratungsgespräch geklärt werden, wie die Erfolgsaussichten für den Fall aussehen. - Vor Gericht gilt: Nicht um jeden Preis auch noch die letzte Mark herausquetschen wollen. Das Gericht könnte Sie sonst leicht als Querulanten einschätzen und zwar mit den entsprechenden Folgen für Ihre Klage.
- Ansprüche wegen eines Mangels unterliegen grundsätzlich einer 6-monatigen Verjährungsfrist, die ebenfalls mit der vertraglich vereinbarten Reisebeendigung beginnt. Ist diese Frist verstrichen und beruft sich der Reiseveranstalter auf die Verjährung, können Sie Ihre Ansprüche vor Gericht nicht mehr durchsetzen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Reiseveranstalter den Mangel arglistig verschwiegen hat.
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