Pauschale Stornogebühren in AGBs
Die Festsetzung pauschaler Stornogebühren in den Geschäftsbedingungen ist zulässig, sie dürfen jedoch nicht unterschiedslos für alle, vom Veranstalter angebotenen, Reisearten gelten.
Das Landgericht (LG) Hamburg entschied, dass eine Klausel, nach der ein Reiseveranstalter eine Pauschalgebühr (prozentualer Anteil des Reisepreises) im Falle des Rücktritts von der Reise verlangen "könne", rechtmäßig ist. Denn die Stornogebühr vermittele dem Kunden nicht den Eindruck, dass er diese auf jeden Fall zahlen müsse. Vielmehr stehe es ihm frei, dem Reiseveranstalter nachzuweisen, dass im konkreten Fall durch den Rücktritt keine oder nur geringere wirtschaftliche Einbuße entstanden sei. In einem solchen Fall muss der Kunde die Stornokosten nicht zahlen.
Unwirksam sind pauschale Entschädigungen jedoch dann, wenn sie nicht zwischen den verschiedenen Reisearten unterscheiden. Denn bei manchen Reisearten entstünden dem Veranstalter im Falle des Rücktritts hohe wirtschaftliche Nachteile, bei anderen Reisearten jedoch fast garkeine. Das Risiko des Reiseveranstalters, hohe Einbußen durch den Rücktritt von einer Reise zu erleiden, dürfte er nicht auf die anderen Kunden abwälzen.
LG Hamburg - 24.04.1998 - AZ.: 324 O 76/98
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