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Reisemängeln - ausschließlich Katalog-Versprechungen bindend

Bei Ansprüchen wegen Mängeln bei einer Pauschalreise können Urlauber sich allein auf die Ausschreibungen des Veranstalterkatalogs stützen. Das Landgericht München I befand in einer Entscheidung, dass weitergehende Zusicherungen eines Reisebüros dagegen keinen Erstattungsgrund darstellten. Die Richter urteilten, dass bei Widersprüchen zwischen den Angaben des Veranstalters und des Reisebüros "allein der Katalog" gelte.

Damit wurde durch das Gericht die Klage von zwei Ehepaaren aus Westfalen weitgehend abgeschmettert. Sie hatten bei einem Münchner Reisebüro eine zweiwöchige Reise auf Kuba gebucht - laut Reisebüro in einem Vier-Sterne-Ferienclub an einem 20 Kilometer langen Traumstrand. Auf Kuba gab es aber nur einen etwa 150 Meter langen Strandfleck neben einer Hafeneinfahrt, zudem war das Badezimmer mit Schimmel befallen und der Toilettenkasten funktionierte nicht.

Der Reiseveranstalter bot den enttäuschten Touristen eine Rückzahlung von rund zehn Prozent des Reisepreises, als Erstattung für "Unannehmlichkeiten", an. Die Urlauber waren mit diesem Angebot aber nicht zufrieden und zogen vor Gericht. Nach dem Amtsgericht wertete aber auch das Landgericht das Angebot des Reiseveranstalters als "angemessen und ausreichend".

LG München I - AZ.: 34 S 8856/03

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