Reisebuchung per Mausklick
Sehr schnell und bequem kann man seine Reise im Internet buchen. Doch die Online-Buchung kann ihre Tücken haben. Nicht immer verbirgt sich hinter dem vermeintlichen Traumangebot auch ein seriöser Veranstalter. So kann der einfache Mausklick in die Ferne schnell zum Reinfall werden.
Eine feine Sache, das Internet: Mit ein paar Mausklicks spart man sich allerhand Wege - auch den ins Reisebüro. Wen jetzt doch noch das Fernweh packt, der findet meistens schnell ein günstiges Last-Minute-Angebot im Internet. Doch neben den bekannten Veranstaltern und Websites gibt es im Web auch viele kleine Anbieter und Reisebörsen, die Schnäppchen unterschiedlicher Veranstalter zusammenfassen. Gerade in diesen Fällen sollte man genau hinschauen.
Als erstes sollte man immer auf das Kleingedruckte in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen - kurz AGB - achten. Darin sollte auf jeden Fall enthalten sein, wer überhaupt der Anbieter ist und wo er seinen Geschäftssitz hat. Desweiteren sollte man darin alles über die Geschäftsabwicklung finden, also wie man bezahlt und welche Gebühren eventuell anfallen. Auf keinen Fall düren in den AGB die Klauseln fehlen, die beispielsweise den Reiserücktritt oder eventuelle Reisemängel betreffen.
Die AGB müssen nach Experten-Meinung für den Kunden immer ohne weiteres einsehbar sein, sonst werden sie auch nicht Bestandteil des Vertrages. Wenn man sie gefunden hat, sollte man sie am besten ausdrucken, falls es später zu Unstimmigkeiten kommt. Eine ganz andere Frage ist, welcher Mausklick denn eigentlich rechtsbindend ist und den Vertrag mit dem Anbieter perfekt macht.
Sobald der Kunde per E-Mail oder Kontaktformular bestätigt (z.B. ein Buchungs- oder Anfrageformular absendet), dass er die Reise haben möchte, gibt er sozusagen ein Angebot für die Ware, in diesem Falle eine Reise, ab. Gleichzusetzen ist diese Bestätigung mit dem Abschicken eines Bestellscheins an einen Versandhandel oder die telefonische Bestellung. Wirksam wird der Vertrag aber erst, wenn man durch den Vermittler bzw. vom Anbieter selbst eine Buchungsbestätigung bekommen hat (es handelt sich um einen Reisevertrag nach §§ 651 a-m BGB). Einige schicken dazu eine E-Mail, andere senden einfach nur die Reiseunterlagen per Post, auch damit gilt der Kauf als besiegelt. Die Bezahlung erfolgt manchmal gegen Rechnung, per Kreditkarte oder als Direktinkasso (Überweisungsträger) des Veranstalters. Hier mahnen Experten, darauf zu achten, dass die Übermittlung der Kreditkartendaten nur auf speziell geschützten Seiten oder telefonisch erfolgt.
Bitte beachten Sie, dass Ihnen bei Online-Anfragen oder Reisebuchungen kein Widerrufs- und Rückgaberech nach § 312 d BGB i.V.m. § 355 BGB zusteht! Das Widerrufsrecht besteht nach § 312 b Abs. 3 Nr. 6 BGB nicht bei Fernabsatzverträgen "über die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Unterbringung, Beförderung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie Freizeitgestaltung, wenn sich der Unternehmer bei Vertragsabschluss verpflichtet, die Dienstleistung zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringen".
Sobald dann die Reiseunterlagen/Tickets im heimischen Briefkasten angelangt sind, steht dem Urlaubsvergnügen eigentlich kaum noch etwas im Wege. Doch wenn der Urlaub dann so garnicht hält, was die Internetseite versprochen hat, muss man auch bei einem Online-Schnäppchen nicht auf sein gutes Recht verzichten:
Zunächst einmal sollte man immer das Reiseangebot ausdrucken, weil man ja keinen Katalog als Beweis hat. Dann gilt aber das Gleiche wie bei einer ganz normal im Reisebüro gebuchten Reise. Bei Reisemängeln muss man immer schon vor Ort reklamieren und auf Abhilfe bestehen. Wenn das nicht möglich ist, dann raten die Experten, Beweise zu sammeln oder Namen von Zeugen zu notieren. So kann man versuchen, nach der Rückkehr eine Reisepreisminderung zu erreichen.
Doch nicht jede Laus, die einem im Urlaub über die Leber läuft, wird von Gerichten auch als Reisemangel anerkannt. Und bei einer sehr preiswerten Reise lohnt sich eine Klage zumeist sowieso nur bei schwerwiegenden Mängeln, weil sonst allein die Gerichtskosten schnell den Streitwert übersteigen können. Deshalb sollte man nach Rückkehr im Zweifelsfall einen Anwalt kontaktieren.
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