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Bundesgerichtshof stärkt Rechtsansprüche von Pauschalreisenden (Flug)

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat den Pauschalreisenden die Durchsetzung ihrer Ansprüche wegen stornierte Flüge, durch den Haftungsausschluss für den Flug bei einer Flugpauschalreise, erleichtert. Die Richter urteilten, dass die Veranstalter von Pauschalreisen ihre Haftung im Zusammenhang mit der Beförderung zum Urlaubsort nicht vertraglich in den Vertragsbedingungen (auch: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Reisebedingungen, Reise- und Zahlungsbedingungen) ausschließen können. Ein entsprechender Passus in den Bedingungen eines Reiseveranstalters benachteiligt laut BGH die Reisenden unangemessen.

In den allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Veranstalters hieß es unter anderem, eine Beförderung im Linienverkehr bei einer Reise werde als "Fremdleistung" erbracht und weiter: "Wir stehen daher nicht für die Erbringung der Beförderungsleistung selbst ein." Der BGH bezeichnetet solche Vermittlungsklauseln als unzulässig. Demnach dürfen Reiseunternehmen, die als Veranstalter von Pauschalreisen und damit als alleiniger Vertragspartner des Kunden auftreten, nicht gleichzeitig per Vertragspassus festlegen, sie handelten nicht im eigenen Namen. Damit setze sich ein Veranstalter in einen "unvereinbaren Widerspruch mit seinem tatsächlichen Auftreten".

Bundesgerichtshof - 30.09.2003 - Az.: X ZR 244/02

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