Online-Reisebuchung
Seit dem 30. Juni 2000 gilt für alle Distanzgeschäfte das Fernabsatzgesetz (FernAbsG, seit 01.01.2002 als Fernabsatzrecht integriert in das BGB), durch das zwei Standardinstrumente des Verbraucherschutzes in diesem Sektor eingesetzt werden.
Diese sind die Informationspflichten des Anbieters und die Widerrufsrechte des Verbrauchers.
Erstere sollen dem Verbraucher so viele Informationen wie möglich über den Anbieter und seine Ware bzw. die Dienstleistung geben, letzteres ihm auch nach einer - vielleicht übereilten - Bestellung die Möglichkeit verschaffen, die Ware ohne irgendwelche Nachteile innerhalb einer kurzen Frist wieder zurückzugeben.
Informationspflichten des Anbieters
Das Fernabsatzrecht regelt in § 312 c BGB u.a., worüber der Verbraucher bei Fernabsatzverträgen vom Unternehmer unterrichtet werden muss.
Bereits bei der Vertragsanbahnung muss der geschäftliche Zweck und die Identität des Unternehmers dem Verbraucher klar gemacht werden. Auf kommerziellen Internet-Seiten muss somit Geschäftszweck (z.B. Versandverkauf oder Reisevermittlung) und Identität des Unternehmers, also die Rechtsform und die vollständige Adresse des Unternehmens aufgeführt werden.
Der Unternehmer muss zudem dafür sorgen, dass die Informationen auch nach dem Vertragsabschluss für den Verbraucher verfügbar sind. Zu diesem Zweck müssen die Daten dem Verbraucher in einer lesbaren Form zugehen, die diesem für eine angemessene Zeit die inhaltlich unveränderte Wiedergabe der Informationen erlaubt. Diese Anforderungen erfüllt z.B. die Zusendung der Informationen via E-Mail.
In § 312 c Abs. 1 BGB werden die Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr festgelegt. Der Unternehmer hat dem Verbraucher demnach angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel, mit deren Hilfe der Kunde Eingabefehler vor Abgabe seiner Bestellung erkennen und berichtigen kann, zur Verfügung zu stellen, ihm notwendige Informationen rechtzeitig vor Abgabe der Buchung klar und verständlich mitzuteilen, den Zugang der Buchung unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen und die Möglichkeit zu verschaffen, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsabschluss und in wiedergabefähiger Form zu speichern.
Widerrufsrecht des Verbrauchers
Eine Reisebuchung via Internet oder Telefon ist ein Fernabsatzvertrag. Fernabsatzverträge sind alle Arten von Verträgen über die Lieferungen von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, die insbesondere im E-Commerce zwischen Unternehmern und Verbrauchern unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, d.h. ausschließlich auf Distanz zustande kommen. Erfasst werden also alle Verträge, die per Brief, Telefon/Telefax, E-Mail, aber auch durch Teleshopping-Sendungen oder im www angebahnt und geschlossen wurden. Der Verbraucher wird dabei in der Regel von zu Hause aus agieren (Vgl. § 312 b Abs. 1,2 BGB).
Das Widerrufsrecht, das dem Verbraucher die Möglichkeit einräumt, jeden Vertragsabschluss innerhalb von zwei Wochen ohne Begründung rückgängig zu machen (§ 355 Abs. 1 BGB) findet im Fall der Reisebuchung keine Anwendung
Verträge "über die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Unterbringung, Beförderung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie Freizeitgestaltung, wenn sich der Unternehmer bei Vertragsabschluss verpflichtet, die Dienstleistung zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringen" (§ 312 b Abs. 3 Nr. 6 BGB) sind nicht Gegenstand der Regelungen des Gesetzes.
Das Gesetz spricht hier allerdings nicht von Reiseleistungen generell, sondern nur von den Bereichen Unterbringung und Beförderung. Damit wird problematisch, ob und inwieweit Reise-, Hotel- und Gaststättendienstleistungen auch im Rahmen von Pauschalreisen unter § 312 Abs. 3 Nr. 6 BGB zu subsumieren sind. Eine fehlende Ausnahme für diese hätte erhebliche Bedeutung, denn das vierzehntägige Widerrufsrecht, das § 355 Abs. 1 BGB vorsieht würde bei Last-Minute-Reisen zu einer für den Veranstalter kaum tragbaren Zwangslage führen. Dies gilt insbesondere, weil dann ein in letzter Minute wieder abspringeder Kunde nach § 355 BGB nicht mehr mit Stornokosten belastet werden dürfte.
Die amtliche Begründung zum FernAbsG stellt ausdrücklich fest, das auch die Reiseverträge im Sinne des § 651 a BGB (Reisevertragsrecht) durch § 1 Abs. 3 Nr. 6 FernAbsG (jetzt § 312 b Abs. 3 Nr. 6 BGB) weitgehend aus dem Geltungsbereich herausfallen. Dies entspricht auch insofern dem Wortlaut, als touristische Dienstleistungen in der Regel zu einem bestimmten Zeitpunkt erbracht werden.
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