BGB Informationspflichten Verordnung - BGB-InfoV
Auszug: §§ 1,3 BGB-InfoV*
In der Fassung vom 2. Januar 2002 (BGBl. 2002 I S.42)
§ 1 [Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen] | |
(1) | Der Unternehmer muss den Verbraucher gemäß § 312c Abs. 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vor Abschluss eines Fernabsatzvertrags mindestens informieren über:
|
(2) | Der Unternehmer hat dem Verbraucher gemäß § 312 c Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die in Absatz 1 Nr. 1 bis 9 bestimmten Informationen in Textform mitzuteilen. |
(3) | Der Unternehmer hat dem Verbraucher gemäß § 312 c Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ferner folgende weitere Informationen in Textform und in einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form mitzuteilen:
|
§ 3 [Kundeninformationspflichten bei Verträgen im elektronischen Rechtsverkehr] | |
Bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr muss der Unternehmer den Kunden gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs informieren
*reiseservice-urlaub.de übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit der Daten. Gesetzesauszüge nicht amtlich! | |
Best Price Garantie
Gehen Sie bei Ihrer Buchung auf Nummer Sicher - bei uns erhalten Sie den besten Preis für Ihre Reise! Dies garantieren wir mit unserer "Best Price Garantie"!
[mehr ...]
Flug Angebote
Rückruf
Sie interessieren sich für eine Reise, haben sonstige Fragen und möchten von uns zurückgerufen werden?! Dann nutzen Sie doch einfach unseren Rückrufservice. Dort hinterlassen Sie einfach Ihre Telefonnummer - einer unserer Mitarbeiter wird sich dann mit Ihnen in Verbindung setzen uns Sie persönlich beraten!
[mehr ...]
