Ergänzende Erläuterungen zur Frankfurter Tabelle
In einer Ergänzung zu den Erläuterungen in NJW 94, 1639 hält die 24. Zivilkammer des LG Frankfurt an Vorstehendem grundsätzlich fest.
Folgende Änderungen finden aber Anwendung:
zu 3.: Gezahlte Versicherungsleistungen des Reisenden sind vom Gesamtreisepreis in Abzug zu bringen. Zuschläge für Flugbeförderungen 1. Klasse bleiben außer Ansatz; sinngemäß gilt dies für sonstige Zuschläge für Komfort. Kosten für zusätzliche Zwischenübernachtungen bleiben außer Ansatz.
zu 3. c): Bei zusammengesetzten Reisen ist vom Gesamtreisepreis auszugehen und dieser anteilig auf die Reiseteile umzulegen.
zu 5.: Die Erstattung des Reisepreises als nutzlose Aufwendung kann nunmehr nach § 651 fI BGB gefordert werden, so dass die 50%-Grenze auch unterschritten sein kann und bei Erreichen der 50%-Grenze eine zusätzliche Entschädigung nach § 651 f II BGB verlangt werden kann.
zu 6. c): siehe Vorstehendes.
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