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Veranstalter muss auf Einschränkungen in der Nebensaison hinweisen

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt hat in einem Urteil entschieden, dass Reiseveranstalter darauf hinweisen müssen, wenn in der Nebensaison Angebote in einer Ferienanlage nur eingeschränkt zur Verfügung stehen. Falls es im Prospekt des Veranstalters keine Hinweise auf das eingeschränkte Angebot gebe, liege grundsätzlich ein entschädigungspflichtiger Reisemangel vor.

Das Gericht billigte mit diesem Urteil einem Touristen eine Entschädigung wegen "nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit" zu. Der Reisende (Kläger) hatte in der Nebensaison einen Pauschalurlaub in einer Ferienanlage gebucht, in der mehrere Freizeiteinrichtungen und Restaurants geschlossen waren. Der Reiseveranstalter vertrat die Meinung, damit habe der Urlauber angesichts der Jahreszeit rechnen müssen - ein besonderer Hinweis sei daher nicht erforderlich gewesen.

Das OLG sah dies anders: Da im Reiseprospekt keinerlei Angaben zu vorübergehenden Schließungen während der Nebensaison enthalten gewesen seien, sei der Veranstalter entschädigungspflichtig - der Anlage habe rechtlich betrachtet eine "zugesicherte Eigenschaft" gefehlt.

OLG Frankfurt - AZ.: 16 U 72/03

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