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Wirksame Einbeziehung der AGBs

in den Reisevertrag

Die "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" (oder "Reise- und Zahlungsbedingungen") werden nicht dadurch in den Reisevertrag einbezogen, dass diese im Reisebüro ausliegen, noch dass in der Reiseanmeldung eine dahin gehende Vorformulierung enthalten ist, dass der Reisende die AGB des Veranstalters anerkenne.

Ist eine Stornopauschale nicht wirksam Bestandteil des Reisevertrages geworden, kann der Veranstalter seinen Ausfallschaden konkret nach § 651 i II BGB berechnen, wozu er darlegungs- und beweispflichtig ist. Dem Gericht ist es nicht möglich, mangels konkreter Berechnung durch den Reiseveranstalter, auf branchenübliche Pauschalsätze im Wege einer Schätzung nach § 287 ZPO zurückzugreifen.

LG Düsseldorf - 25.07.2003 - 22 S 3/02

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