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Reiseveranstalter haftet für Animationsprogramm durch Dritte

Ein Reiseveranstalter kann für Unfälle beim Animationsprogramm, selbst bei Durchführung des Programms von Dritten, haften.

Diese Entscheidung fällten die Richter des Oberlandesgerichtes (OLG) Karlsruhe im Fall eines Urlaubers, er sich bei der Teilnahme am Animationsprogramm verletzt hatte. In der Begründung hieß es, der Reiseveranstalter müsse für die Sicherheit und Ungefährlichkeit der einzelnen Veranstaltungen sorgen. Darunter falle auch das von Dritten veranstaltete Animationsprogramm, sofern der Reiseveranstalter dieses als eigene Leistung anbiete - dies sei der Fall, wenn das Animationsprogramm Bestandteil eines all-inclusive Angebots ist.

OLG Karlsruhe - 18.06.2003 - Az.: 7 U 221/02

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